Verkehrssicherungspflicht am Gartenteich

Gartenteich mit Zaun - Verkehrssicherungspflicht

Viele Gartenteich-und Schwimmbeckenbesitzer sind sich kaum über die Gefahren und Risiken des Betriebs solcher Einrichtungen bewusst, und das sie hier eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Hier kann einen unangenehme Haftung treffen, wenn man nicht die notwendigen Sorgfaltsvorschriften beachtet.

Gartenteich als tödliches Risiko für Kleinkinder

Wer keine Kinder hat übersieht besonders gerne, dass selbst ein extrem flacher Gartenteich, ja sogar ein Planschbecken, leider  dazu geeignet ist, einen tödlichen Unfall zu verursachen. Selbst in geringster Wassertiefe können Kleinkinder ertrinken. Zudem sollte man sich an die eigene Kindheit erinnern und daran, welchen Reiz solche Gewässer auf spielende Kinder ausüben. Diesem Risiko sollte sich jeder Teichbesitzer bewusst sein, und dies auch entsprechend bereits bei der Anlage Und Planung des Gartenteich berücksichtigen. Durch eine entsprechende Planung lassen sich hier Gefahrenquellen für Kinder und andere Dritte vermeiden. Mal unabhängig von einer juristischen Haftung gebietet natürlich auch die allgemeine Rücksichtnahme auf andere, dass man die Einrichtung von zusätzlichen (überflüssigen) Gefahrenquellen vermeidet.

Muss ich den Gartenteich einzäunen ?

Am sichersten ist es selbstverständlich, wenn das komplette Grundstück durch einen Zaun umgeben ist, so das unbefugte Dritte (insbesondere Kinder) nicht ohne weiteres auf das Grundstück und an den Gartenteich bzw. das Schwimmbecken gelangen können. Früher tendierte die Rechtsprechung sogar dahin, einem Gartenteichbesitzer bzw. einem Poolbesitzer entsprechende Sorgfaltspflichten aufzuerlegen.

Aufsichtspflichtiger in der Verantwortung

Dies ist in der neueren Rechtsprechung nicht mehr unbedingt so. Mittlerweile nehmen Gerichte überwiegend eine unbeschränkte Aufsichtspflicht insbesondere für Kleinkinder an. Kleinkinder dürfen daher vom Aufsichtspflichtigen niemals ohne Aufsicht zum Spielen gelassen werden, schon gar nicht auf fremden Grundstücken oder auf der öffentlichen Straße. In diesem Fall trifft heutzutage – in vielen Fällen – im Falle eines Unfalls die Haftung allein den Aufsichtspflichtigen.

Mitverantwortlichkeit des Teichbesitzers

Allerdings kann selbstverständlich den Betreiber eines Gartenteich oder eines Schwimmbad weiterhin eine Mitverantwortung an einem Unfall treffen. Insbesondere bei älteren Kindern, wo sich die Aufsichtspflicht der Eltern nicht mehr so weit erstreckt, können solche Situationen entstehen. Beispielsweise muss sicherlich kein ordentliche und sorgfältig handelnder Aufsichtspflichtiger damit rechnen, dass sein 10-jähriges Kind, welches 30 Meter vor ihm um die Straßenecke biegt, unmittelbar in einen neben dem Bürgersteig auf Privatgrundstück befindlichen – ansonsten ungesicherten – mehrere Meter tiefen Gartenteich stürzt. Hier wird auch heutzutage sicherlich eine entsprechende Sicherung durch den Grundstückseigentümer bzw. den Besitzer/Betreiber des Gartenteichs erfolgen müssen. Das nennt sich Verkehrssicherungspflicht.

Verkehrssicherungspflicht

Als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet man die generell bestehende Pflicht, dass derjenige, der einen „Verkehr“eröffnet, eine Rechtspflicht hat, Dritte insofern zu schützen, dass er die nötigen Vorkehrungen trifft, damit von seinem Verkehr keine Gefahren für Dritte ausgehen. Bestes Beispiel stellt hier die ungesicherte Baugrube dar. Selbstverständlich muss eine Baugrube durch eine Umzäunung gegen das Hineinstürzen von Personen gesichert werden. Hierbei wird man umso höhere Anforderungen an die Absicherung stellen dürfen, je mehr Passanten sich einer solchen Baugrube erwartungsgemäß nähern werden. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört zum Beispiel auch die Pflicht des Gartenbesitzers, den vor dem Grundstück befindlichen Bürgersteig bzw. die Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, Unkraut zu entfernen, bei Schnee den Gehweg zu räumen bzw. bei Glatteis zu streuen.

Haftungsfall am Gartenteich

Verletzt jemand seine Verkehrssicherungspflicht und kommt es dadurch zu einem Unfall, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (unerlaubte Handlung) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hier kommen schnell hohe Zahlungen auf den Schadensverursacher zu. Insbesondere wenn durch den Unfall langjährig bleibende Schäden oder sogar lebenslange Behinderungen der Verletzten eintreten, sind die dabei entstehenden Kosten enorm.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Im Extremfall – insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger („mir doch ******egal“) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – können sogar strafrechtliche Konsequenzen im Raum stehen. Hier wären insbesondere die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 Strafgesetzbuch) sowie die Vorschrift der fahrlässigen Tötung zu nennen.

Verkehrssicherungspflicht bei Gartenteich und Schwimmteich

Nach der vorgenannten älteren Rechtsprechung muss der Verkehrssicherungspflichtige sein Grundstück einzäunen, so dass Dritte das Grundstück nicht einfach betreten können und sich Zugang zur Wasserfläche verschaffen können. Alternativ kann auch die Wasseroberfläche abgedeckt werden (zum Beispiel bei einer Regentonne), dass ein hineinfallen von dritten Personen ausgeschlossen ist.

Einzelfälle:

OLG Hamm 13 U 253/00 (neue Rechtsprechung)
Da Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen muss sogar der verkehrssicherungspflichtige Gartenteichbesitzer nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen (in diesem Fall Anspruch des Kleinkindes gegenüber dem Nachbarn nach Sturz in dessen ungesicherten Gartenteich).

OLG Düsseldorf 22 U 272/92 (alte Rechtsprechung)
Ein Grundstückseigentümer verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf seinem Grundstück einen Gartenteich unterhält und diesen nicht so absichert, dass fremde Kinder nicht in diesen hineinfallen können. Die Grundstücksabgrenzung muss in einer Weise erfolgen, dass Kinder nicht ungehindert auf das Grundstück gelangen können. Eine lediglich sichtbare Abgrenzung des Grundstücks, welche die Kinder dennoch leicht überwinden können, reicht nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht aus.

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