Baugenehmigung für den Gartenteich

Keine Baugenehmigung für den Gartenteich? - Das kann gefährlich werden ...

Wie bei fast allen Bauvorhaben braucht man auch für die Anlage eines Gartenteichs ab einer bestimmten Größe eine Baugenehmigung. Die einzelnen Vorschriften sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Dies liegt daran, dass das Baurecht Ländersache ist, und daher in Deutschland für jedes Bundesland anders geregelt ist. Man wird also nicht umhin kommen, sich in die örtliche Bauordnung einzulesen und gegebenenfalls eine Auskunft beim örtlichen Bauamt einholen müssen.

Rechtslage in Nordrhein-Westfalen

In NRW ist in § 65 § 62 Absatz 1 Ziffer 6. f) der Bauordnung NRW (BauO NRW) geregelt, dass ein Gartenteich bis zu einer Wassermenge von 100.000 100 m³ (100.000 100 Kubikmeter) genehmigungsfrei und daher ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. Ergänzend sind auch die einschlägigen nachbarrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere sind die Mindestabstände zur Nachbargrenze einzuhalten, auch wenn der Teich die vorgenannte Größe nicht überschreitet. Mit anderen Worten, selbst wenn man keine Baugenehmigung benötigt heißt dies noch lange nicht, dass man den Gartenteich so bauen kann, wie man möchte. Hier muss man sich unbedingt informieren.

100.000 100 m³ ohne Baugenehmigung

100.000 100 m³ Wasser ist eine ganze Menge. Wenn man sich vor Augen führt, dass eine handelsübliche Badewanne ein Fassungsvermögen von ca. 150-180 Liter hat, merkt man schnell, dass 100.000 100 m³ Wasser eine ganze Menge ist. Bei einer Wassertiefe von 1 m entspricht dies immerhin einem Gartenteich mit den Maßen 10 × 10 m. Einen derartig großen Gartenteich werden die meisten Gartenbesitzer nicht anlegen, eine Ausnahme bildet hier natürlich der Schwimmteich. Ein Schwimmteich kann schnell diese Größe erreichen, vor allen Dingen wird eine Wassertiefe von 1 m für das Schwimmen im Teich nicht ausreichen, bei größerer Tiefe verringert sich aber sofort die Wasseroberfläche, wenn die Wassermenge gleichbleiben soll.

Naturschutz, Artenschutz und Wasserrecht beachten

Unabhängig von den Bauvorschriften sollte man sich aber immer auch über die im einzelnen Bundesland geltenden Vorschriften zum Naturschutz, Artenschutz und Wasserrecht verschaffen. Das Wasserrecht ist zudem in den einzelnen Bundesländern abweichend und oft in verschiedenen Gesetzen geregelt. Als Faustregel wird gelten, dass sie mit einem in sich abgeschlossenen Gartenteich in einem künstlichen Bett (Teichwanne oder Teichfolie, Betonwanne oder GFK-Gartenteich) wahrscheinlich kein Problem mit wasserrechtlichen Vorschriften bekommen werden. Anders sieht es aber aus, wenn sie auf ihrem Grundstück ein Fließgewässer haben. Selbst die Nähe zu dem Gewässer kann Auswirkungen wasserrechtlicher Natur nach sich ziehen. Besonders kritisch wird es dann, wenn sie ein natürliches Gewässer zur Speisung ihres Gartenteich verwenden möchten. Hier ist unbedingt die Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde (meist untere Landschaftsbehörde) einzuholen. Auch dürfte es in aller Regel recht schwierig werden, eine entsprechende Genehmigung zu erhalten.

Nicht zu tief graben, ans Grundwasser denken

Auch wenn sie einen besonders tiefen Teich anlegen, sollten Sie sich mit den wasserrechtlichen Vorschriften auseinandersetzen. Gelangen Sie bei Ihren Erdaushubarbeiten nämlich in die Grundwasserzone, haben sie einige rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Auch hier ist im Rahmen der Planung des Gartenteichs also Umsicht besser als Nachsicht. Zudem sollten Sie bedenken, dass – im Gegensatz zu sonstigen planerischen Mängeln des Gartenteichs – Verstöße gegen Rechtsvorschriften in aller Regel sofort das „Ende“ für ihren Gartenteich bedeuten. Ein entgegen den Regeln der einschlägigen Gesetze errichteter Gartenteich wird – spätestens sobald dies der Behörde auffällt – nicht mehr lange existieren.

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